Verbot von Feuerwerken

Landkreis (mm-28.12.20). Mit Allgemeinverfügung vom 28.12.2020 hat der Landkreis das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 im Sinne des § 3 a des Sprengstoffgesetzes in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), auf folgenden belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf folgenden belebten öffentlich zugänglichen Flächen in der Zeit vom 31.12. 2020, 00.00 Uhr, bis zum 01.01.2021, 24.00 Uhr, untersagt:

Stadt Rinteln: a) Parkplatz am Weseranger (Am Weseranger 3, 31737 Rinteln) zwischen Biergarten und Freibad,b) Weserpromenade zwischen Altem Hafen und Hartler Straße. Hinweis: Im gesamten Bereich der Altstadt der Stadt Rinteln besteht bereits seit Jahren ein Feuerwerksverbot aus Brandschutzgründen.

 Stadt Stadthagen: Innenstadtkern der Stadt nach Außen begrenzt durch die Wallanlagen 

Samtgemeinde Rodenberg:

a) Windmühle in Rodenberg: 31552 Rodenberg, Windmühle,

b) Bereich des Gewerbepark Lauenau und der Plaza, 31867 Lauenau.

In der Zeit von 31.12.2020, 21.00 Uhr, bis 01.01.2021, 07.00 Uhr, ist auch das Mitführen der oben genannten pyrotechnischen Gegenstände auf den genannten Straßen, Wegen und Plätzen untersagt. Die Allgemeinverfügung tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und tritt mit Ablauf des 01.01.2021 außer Kraft. Die Allgemeinverfügung ist im Internet unter www.schaumburg.de einsehbar.

 

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=57261

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