Amtsgericht bestellt SachverständigenSchadensersatzansprüche gegen Insolvenzverwalter?
Bückeburg (mm-04.01.21). Alexander Eichner (Foto), der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Neschen AG, hat in einer Ad-hoc-Meldung mitgeteilt, dass das Amtsgericht Bückeburg mit einem Beschluss vom 11. Dezember den Rechtsanwalt Dr. Rainer Eckert aus Hannover zum Sachverständigen bestellt hat. Dieser Beschluss sei dem Vorstand aber erst am 19. Dezember bekanntgegeben worden.
Im Vorfeld der außerordentlichen Hauptversammlung, die am 14. Dezember in Bückeburg stattgefunden hat (Bückeburg-Lokal berichtete), hatte die 25,1 Prozent-Aktionärin Vermögensverwaltung Erben Dr. Karl Goldschmidt GmbH, Essen, beim Insolvenzgericht in Bückeburg die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters angeregt. Während der Hauptversammlung hatten sowohl Mitglieder des Aufsichtsrates als auch Aktionäre heftige Kritik am Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz, aber auch am Insolvenzgericht Bückeburg geäußert.
Der Sachverständige soll prüfen, ob Schadensersatzansprüche der Masse gegen den Insolvenzverwalter Arndt Geiwitz bestehen, weil dieser a) mit der Fa. Sandton im Verfahren vor dem Landgericht Bückeburg einen Vergleich geschlossen und die Masse zur Zahlung von 9,5 Mio. Euro verpflichtet und b) das schuldnerische Unternehmen zu einem Preis von 11,5 Mio. Euro an den Investor Blue Cap veräußert hat.
Nach dem Inhalt des Gerichtsbeschlusses habe Insolvenzverwalter Geiwitz auf die Einrede der Verjährung verzichtet, so dass nach Angaben des Gerichts von der kostenträchtigen Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zunächst abgesehen und etwaige Ansprüche durch einen erfahrenen Gutachter geprüft werden können.
„Damit sind die Aktionäre der Neschen AG nach über drei Jahren mit ihrem Begehren erhört worden, dass sie als Eigentümer der Schuldnerin auch während des laufenden Insolvenzverfahrens noch Informations- und Auskunftsrechte besitzen, die möglicherweise sogar Haftungsansprüche begründen können“, meint Alexander Eichner.
Solche Ansprüche könnten sich gegen den Insolvenzverwalter, so der Aufsichtsratsvorsitzende, durchaus aber auch gegen den ehemaligen Vorstand und die ehemaligen Aufsichtsräte richten. Immerhin sei die Neschen AG ein börsennotiertes Unternehmen, weshalb Organhaftungsansprüche erst nach Ablauf von zehn Jahren verjähren. Inwiefern Gläubigerausschuss, Aufsichtsrat und Gericht beim Verkauf des wesentlichen Geschäfts an eine Beteiligungsgesellschaft getäuscht wurden, bliebe zu überprüfen.
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