Testpflicht für Erntehelfer
Landkreis (mm-25.05.21). Für alle Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelferinnen oder Erntehelfer beschäftigen, die in Sammelunterkünften untergebracht werden, gilt ab dem 24.05.2021 eine Testpflicht gem. § 5a Nds. Corona-Verordnung.
Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal pro Woche zu testen. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist seit dem 21.05.2021 im Internet unter www.schaumburg.de unter der Rubrik Corona, Regelungen, einsehbar.
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