Coronavirus – Meldeportal zur einrichtungsbezogenen Impflicht

Landkreis (mm-11.03.22). Die Leitungen der von der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffenen Einrichtungen und Unternehmen sind nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn ihnen die notwendigen Nachweise ihrer Beschäftigten über deren Impf- oder Genesenenstatus nicht vorliegen. Hierzu hat das Land Niedersachsen ein Meldeportal im Internet eingerichtet.

Ausschließlich hierüber haben künftig diese Meldungen zu erfolgen. Der Landkreis wird dies in einer Allgemeinverfügung anordnen. Das Portal wird ab dem 16.03.2022, 00:00 Uhr, „scharfgeschaltet“. Die Einrichtungen können sich dann registrieren lassen.

Der Landkreis bittet, im Vorfeld keine Meldungen auf anderen Wegen vorzunehmen. Meldungen, die bereits eingegangen sind, können nicht berücksichtigt werden und müssen durch die Einrichtungen erneut über das Portal mitgeteilt erfasst werden.

Hintergrund: Ab dem 15.03.2022 gilt die einrichtungsbezogene Impfpflicht. Fortan müssen Personen, die in durch das Infektionsschutzgesetz näher beschriebenen  Einrichtungen – vornehmlich erweiterter medizinischer und pflegerischer Bereich – tätig sind oder werden wollen, entweder vollständig geimpft oder genesen sein. Nicht darunter fallen jene, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies wäre aber durch ein ausführliches ärztliches Zeugnis nachzuweisen. In all diesen Fällen haben die am 15.03.2022 bereits Beschäftigten  gegenüber ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Nachweis vorzulegen.

Sofern dies nicht erfolgt oder Zweifel an den Nachweisen bestehen, wird das Gesundheitsamt eingeschaltet; die Beschäftigten können aber – möglicherweise eingeschränkt – vorerst weiter tätig sein. Das Gesundheitsamt prüft unter Beteiligung der jeweiligen Einrichtungsleitung, ob ein Einsatz der betroffenen Mitarbeitenden während des laufenden Verfahrens oder darüber hinaus patientenfern bzw. unter Sicherstellung besonders geeigneter Schutzkonzepte auch weiterhin erfolgen kann. Hierbei wird die Sicherstellung der Versorgung in die Ermessensentscheidung einbezogen. Letztes Mittel bliebe aber auch die Anordnung eines befristeten Betretungs- oder Tätigkeitsverbotes.

Neueinstellungen sind den Einrichtungen nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubt. Hier wird das Gesundheitsamt nicht beteiligt. Die Anordnungen des Gesundheitsamtes stellen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen dar. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist zurzeit noch bis zum 31.12.2022 befristet.

 

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=64712

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