Alkohol am Steuer: Das müssen Sie wissen!

(fu – 29.10.24) Eine Familienfeier, ein Abend mit Kollegen in geselliger Runde oder eine Disco – die Anlässe, zu denen Alkohol getrunken wird, sind vielfältig. Das Problem besteht darin, dass die Menschen nach dem Alkoholgenuss ihre Fahrtüchtigkeit oft überschätzen und sich noch ans Steuer setzen. Die Folgen sind oft schwerwiegend, vor allem, wenn Personen geschädigt werden und für den Rest ihres Lebens auf Pflege angewiesen sind. Autofahrer müssen mit einer Geldstrafe oder mit dem Entzug des Führerscheins rechnen. Welche Strafe verhängt wird, hängt vom Blutalkoholgehalt und davon ab, ob der Autofahrer ein Wiederholungstäter ist.

Wie viel Alkohol am Steuer ist erlaubt?

In Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze. Wer diese Grenze überschreitet, muss bereits mit einem Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot rechnen. Die 0,5-Promille-Grenze ist jedoch kein Freifahrtschein. Erste Anzeichen von Fahruntüchtigkeit können schon bei einem geringeren Blutalkoholgehalt auftreten. Wer bei einem geringeren Blutalkoholgehalt, beispielsweise 0,3 Promille, Ausfallerscheinungen wie verminderte Reaktionsfähigkeit zeigt, einen Fahrfehler begeht oder an einem Unfall beteiligt ist, macht sich bereits strafbar.

Wann 0,5 Promille erreicht sind, hängt vom Geschlecht und von der körperlichen Verfassung ab. Bei einem Mann ist die Grenze von 0,5 Promille bei 0,2 Liter Wein oder einem halben Liter Bier erreicht. Für eine Frau reichen schon 0,1 Liter Wein oder 0,3 Liter Bier aus.

Tipp: Bei Verkehrskontrollen wird der Atemalkoholgehalt gemessen. Um einen Anhaltspunkt für den Blutalkoholgehalt zu erhalten, muss der gemessene Atemalkoholgehalt verdoppelt werden.

Null-Promille-Grenze für Fahranfänger

Für Fahranfänger in der Probezeit und für Fahrer, die jünger als 21 Jahre sind, gilt die Null-Promille-Grenze. Sie dürfen überhaupt keinen Alkohol zu sich nehmen, bevor sie die Fahrt antreten. Verstoßen sie gegen diese Regel, werden sie mit folgenden Sanktionen belegt:

  • Bußgeld von 250 Euro
  • ein Punkt in Flensburg
  • Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
  • Pflicht zur Teilnahme an einem Aufbauseminar

Die Null-Promille-Grenze gilt auch für Bus- und Taxifahrer sowie für Fahrer von Gefahrguttransporten. Bei einem Verstoß droht eine Geldstrafe von 10.000 bis 50.000 Euro.

Strafe bei Alkohol am Steuer

Welche Strafe bei Alkohol am Steuer droht, hängt vom Promille-Wert, von einem möglichen Fahrfehler und davon ab, ob der Fahrer zum ersten Mal oder bereits mehrfach gegen die 0,5-Promille-Grenze verstoßen hat.

Die Strafen beim Verstoß gegen die 0,5-Promille-Grenze sehen folgendermaßen aus:

  • Beim ersten Mal: Bußgeld von 528,50 Euro, zwei Punkte in Flensburg, ein Monat Fahrverbot
  • Beim zweiten Mal: Bußgeld von 1.053,50 Euro, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
  • Beim dritten Mal: Bußgeld von 1.578,50 Euro, zwei Punkte in Flensburg, drei Monate Fahrverbot
  • Gefährdung des Verkehrs, bereits ab 0,3 Promille möglich: drei Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Führerscheinentzug
  • Trunkenheit am Steuer, bereits ab 0,3 Promille möglich, spätestens jedoch ab 1,1 Promille: drei Punkte in Flensburg, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, Führerscheinentzug

Eine Geldstrafe bei einer Gefährdung des Verkehrs, bei Trunkenheit am Steuer oder ab 1,1 Promille ist variabel und wird nach Tagessätzen berechnet.

Fahrverbot und Führerscheinentzug

Ein Fahrverbot ist nicht mit einem Führerscheinentzug zu verwechseln. Wer zum ersten Mal die 0,5-Promille-Grenze überschreitet, muss den Führerschein für einen Monat abgeben und bekommt ihn nach Ablauf dieser Frist zurück. Das gilt auch, wenn ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wird. Nach dem Ablauf dieser Frist bekommt der Promille-Sünder seinen Führerschein zurück. Ein strafrechtliches Fahrverbot, bei Überschreiten der 1,1-Promille-Grenze oder Gefährdung des Verkehrs, kann bis zu sechs Monaten dauern.

Wer zum ersten Mal gegen die 0,5-Promille-Grenze verstößt, darf selbst bestimmen, wann er seinen Führerschein abgibt. Er muss jedoch seinen Führerschein innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids abgeben. Wiederholungstäter dürfen nicht selbst entscheiden, wann sie das Fahrverbot antreten. Die zuständige Behörde gewährt jedoch in jedem Fall eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. Das Fahrverbot ist rechtskräftig, wenn kein Einspruch erhoben wird.

Der Führerschein wird bei der Polizei oder bei der zuständigen Bußgeldstelle abgegeben. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein dem Kraftfahrer per Post zugeschickt. Der Kraftfahrer kann sich den Führerschein jedoch auch selbst abholen.

Bei einem Führerscheinentzug wird der Führerschein auf Dauer entzogen, mindestens jedoch für sechs Monate. Wie lange der Führerschein entzogen wird, liegt im Ermessen des Gerichts und hängt vom Blutalkoholwert ab. Eine Sperrfrist wird festgelegt. Erst nach Ablauf der Sperrfrist darf ein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Wird ein Blutalkoholgehalt von mindestens 1,6 Promille festgestellt, ist zur Wiedererlangung des Führerscheins eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig. Dafür ist ein Alkoholabstinenznachweis erforderlich. Bei der MPU wird festgestellt, ob der Betroffene ein Alkoholproblem hat. Ist das der Fall, darf vorerst kein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Alkoholgrenzen beim Fahrradfahren

Die Promillegrenze für Radfahrer liegt bei 1,6 Promille. Wer mit dem Fahrrad unterwegs und an einem Unfall beteiligt ist, muss ab diesem Wert mit einem Strafverfahren rechnen. Auch Radfahrer machen sich jedoch bereits mit 0,3 Promille strafbar, wenn sie durch ihr Fahrverhalten auffallen oder in einen Unfall verwickelt sind. Auch Radfahrern kann der Führerschein entzogen werden, wenn sie betrunken einen Unfall verursachen. Eine MPU kann auch für Radfahrer angeordnet werden. Wird sie nicht erfolgreich bestanden, darf kein neuer Führerschein ausgestellt werden.

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=83775

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