Anleinpflicht von Hunden

Landkreis (mm-07.04.22). Am 1. April hat die Brut-, Setz und Aufzuchtzeit begonnen. Der Landkreis Schaumburg bittet alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer, Rücksicht zu nehmen und ihre Hunde nicht mehr frei herumlaufen zu lassen.

Wildtiere sollten während der Brut- und Setzzeit nicht gestört werden. Im Frühling wird die freie Landschaft zu einer Kinderstube. Einige Tierarten, wie zum Beispiel der Hase oder das Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs. Bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend.

In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft. Stöbernde Hunde sind dann eine Gefahr für diese Tiere.

Deshalb gilt: Hunde an die Leine nehmen und mit ihnen auf den Wegen bleiben – so werden die Jungtiere nicht gestört.

Gesetzlich verankert ist der Leinenzwang in dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG). Grundsätzlich ist jede Person dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 01.04. bis 15.07. an der Leine geführt werden. Die Länge der Leine ist dabei so zu wählen, dass die Hunde tatsächlich „geführt“ und am Stöbern an Wegesrändern und Gräben gehindert werden.

Das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) gibt auf seiner Homepage detaillierte Hinweise und Informationen für Hundebesitzer/ innen zum Verhalten in der Natur und bittet alle Hundebesitzerinnen und Hundebesitzer, den Vorgaben nachzukommen und ihre Hunde bis zum 15. Juli nur noch angeleint in der freien Landschaft zu führen: https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/themen/wald_holz_jagd/wald_und_forstwirtschaft/mit-dem-hund-in-der-freien-landschaft-132036.html.

Unberührt von der lediglich zeitlich befristeten Anleinpflicht in der freien Landschaft bleiben Regelungen zur ganzjährigen Anleinpflicht, die beispielsweise innerhalb von Natur- oder Landschaftsschutzgebieten bestehen können.

Weiterhin bittet der Landkreis Schaumburg in diesem Zusammenhang alle Waldbesucher darum, möglichst auf den Wegen zu bleiben und Wegesperrungen, die aus Gründen des Artenschutzes verfügt wurden, zu beachten. Der Landkreis Schaumburg weist auch noch einmal darauf hin, dass noch bis zum 30. September Hecken, Gebüsche und andere Gehölze ebenso wie „lebende Zäune“ nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen. Denn diese Orte sind in diesem Zeitraum Kinderstube, Nutzungs- und Lebensraum vieler Tierarten.

 

Kurz-URL: https://www.bueckeburg-lokal.de/?p=65198

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