Kein Anspruch auf Verdienstausfall für positiv Getestete
Landkreis (mm-22.04.22). Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, konnte bislang eine Entschädigung nach den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes beantragen.
„Seit dem 12. April 2022 ist ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz für positiv getestete Personen gesetzlich entfallen“, berichtet die Kreisverwaltung heute in einer Pressemitteilung. Es ist irrelevant, ob eine Erkrankung mit oder ohne Symptomen vorliegt. Es greift fortan der Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.
Eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung neben der Quarantäneanordnung ist hier notwendig. Nach den Hinweisen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 24. Januar 2022 haben auch Infizierte ohne Symptome ein Anrecht auf die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
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