Schaumburger Landschaft vergibt Fördermittel

Landkreis (mm-20.04.21). Die Schaumburger Landschaft teilt mit, dass im Jahr 2021 das Land Niedersachsen (Ministerium für Wissenschaft und Kultur) und die Landschaften und Landschaftsverbände in Niedersachsen erneut Investitionen in kleinen Kultureinrichtungen mit insgesamt 2 Millionen Euro fördern.

Das Programm enthält zwei Förderlinien: Anträge mit Fördersummen zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro (Förderlinie 1) sind beim jeweils zuständigen Landschaftsverband zu stellen. Anträge mit Fördersummen zwischen 25.000 Euro und 75.000 Euro (Förderlinie 2) werden direkt beim MWK (Antragsstichtag: 30.06.2021) eingereicht.

Auf dem Gebiet des historischen Schaumburgs in den Grenzen von 1640 vergibt die Schaumburger Landschaft die Förderungen zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro. Hier erfolgt auch die Antragsberatung. Für Investitionsprojekte der kleinen Kultureinrichtungen in der Region stehen der Schaumburger Landschaft insgesamt etwa 25.000 Euro zur Verfügung.

„Kleine Kultureinrichtungen sind essentiell für das breite Kulturangebot und damit auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt im Schaumburger Land“, sagt die Geschäftsführerin der Schaumburger Landschaft, Dr. Lu Seegers. „Die Corona-Pandemie ist für die kleinen Kultureinrichtungen sehr herausfordernd. Das Investitionsprogramm ermöglicht ihnen, im kleineren oder größeren Rahmen notwendige Investitionen etwa bezüglich der technischen Infrastruktur zu tätigen, um für die Zukunft gut gewappnet zu sein.“

Das Programm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die in der Regel über nicht mehr als drei Vollzeitstellen verfügen. Gefördert werden: bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen, digitale Infrastruktur, Veranstaltungstechnik, Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs, Maßnahmen zur Verbesserung der inhaltlichen Qualität, Maßnahmen zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität.

Nicht gefördert werden Personalkosten, laufende Sachkosten, der Erwerb von Immobilien und Grundstücken, bauliche Maßnahmen an oder in Gebäuden im Besitz des Landes und des Bundes. Ebenfalls nicht gefördert werden in der Regel bauliche Maßnahmen an und in Gebäuden im Besitz einer Kommune.

Die Förderquote für eine Maßnahme kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Einzelheiten sind in den Förderkriterien geregelt, die auf der Homepage der Schaumburger Landschaft, www.schaumburgerlandschaft.de, und des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, www.mwk.niedersachsen.de, einsehbar sind.

Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts, z.B. eingetragene Vereine, GbR, gGmbH, GmbH, Stiftungen oder Genossenschaften. Die antragstellenden Kultureinrichtungen müssen ein regelmäßiges, für die breite Öffentlichkeit zugängliches Kulturangebot vorhalten und dürfen nicht ausschließlich gewinnorientiert arbeiten.

Dazu gehören z.B. Heimatvereine, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren, Freilichtbühnen, Amateuroder freie professionelle Theater. Voraussetzung für eine Förderung durch die Schaumburger Landschaft ist ein schriftlicher Antrag mit genauer Projektbeschreibung und detailliertem Kosten- und Finanzierungsplan. Die Ausschreibung des Förderprogramms, die Förderkriterien und das Antragsformular stehen auf der Homepage der Schaumburger Landschaft zum Download bereit.

Für die kleinen Kultureinrichtungen, die eine Förderung zwischen 1.000 Euro und 25.000 Euro in der Förderlinie 1 bei der Schaumburger Landschaft beantragen wollen, ist der 20.05.2021 Antragsstichtag. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Anträge an die Schaumburger Landschaft, Schlossplatz 5, 31675 Bückeburg, zu richten.

Foto: Dr. Lu Seegers